Donnerstag, 12. August 2021

Die Karrieren der Anderen

Mobbing, Zumutungen wie Ungleichbehandlung, Schikanen, Herabwürdigung bis hin zum direkten Ausschluss sind im Elfenbeinturm nicht exklusiv für Subalterne - Postdocs, Doktoranden, Studenten - reserviert. Es kann auch Angehörige der höchsten Statusgruppe treffen.

Hier der ausführlich dokumentierte Fall von Una Dirks, einer ehemals verbeamteten Professorin. Kein Einzelfall, aber ein besonders folgenschwerer.

Das Netzwerk entlassener Professorinnen - bei Twitter aktiv als @NepNetzwerk - macht auf weitere, strukturell ähnlich gelagerte Fälle aufmerksam.

Die Erfahrung der Heike Egner, 2018 fristlos entlassen von ihrer Anstellung als Professorin an der Uni Klagenfurt, ist in der ZEIT beschrieben worden. Ihr Kündigungsschutzverfahren erster Instanz ist immer noch nicht beendet.

Ressourcenschwächere Mitglieder der Alma Mater egal welcher Couleur leben gefährlich. Schwächer als die, die die Entscheidungen über die anderen treffen, auch wenn das im Zweifelsfall gegen Vereinbarungen, Verträge, Gesetze geht.

Dies aufzubrechen, statusübergreifend gemeinsam für die Professorin, den Postdoktoranden, die Doktorandin, den Studenten einzustehen, sie nicht im Dauerregen stehen zu lassen, das wäre gute Arbeit in den Wissenschaften.

Eine Umfrage

Die ZEIT stellte vor wenigen Tagen eine neue Umfrage zu "Datenmanipulation und Machtmissbrauch an Universitäten" vor und zitiert die Auftraggeberin der Umfrage, die DGPs:

Ein erster Schritt könnten Forderungen von Mitgliedern sein, welche die DGPs ebenfalls auf ihre Website stellte: Das Machtgefälle an Unis und Forschungsinstituten solle reduziert werden, belohnt werden müsse gute anstatt viel Forschung, und es solle eine unabhängige Kontrollinstanz aufgebaut werden. Ganz neu ist das nicht, schließlich sind die Probleme alt – aber es muss nun endlich getan werden.

Mal ins Ausland schaun: In den USA gibt es das ORI. Das wär doch mal was. Und viele Professoren könnten von dem lästigen Zeitfresser "Funktion in Ombudsgremium" entlastet werden.


Mobbing vor Gericht (2019)

Einer Klägerin, die nach TV-L 13 bei der (nach Eigenangaben der Beklagten) "nationalen Akkreditierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland" tätig war, wurden 2019 in Berlin 7.000 EUR Entschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsverletzungen zugesprochen. 

Die Kosten der Berufung waren mit 65 % trotzdem recht hoch, da die Klägerin 20.000 EUR gefordert hatte und damit zwar in der Sache, nicht aber in der Höhe ihres geforderten Anspruchs Recht bekam. Das Gericht befand, dass der Ärger keine Auswirkungen hatte auf ihre Gesundheit und ihr weiteres berufliches Fortkommen. Dann wäre die Sache anders zu bewerten.

Die erste Instanz befand noch, die Probleme mit den Kollegen seien jedenfalls kein Ausdruck eines zielgerichteten systematischen Vorgehens gegen die Klägerin, und wies die Klage ab. Das sah das LAG anders.

 Aus dem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg, 10. Kammer, vom 24.10.2019, 10 Sa 704/19:

- Anders als das Arbeitsgericht angenommen hat, geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte das allgemeine Persönlichkeitsrecht, also das Recht der Klägerin auf Achtung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, verletzt hat. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Schutz vor herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs nicht beachtet.

- Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ging die Kammer davon aus, dass eine Entschädigung in Höhe von 7.000 EUR angemessen ist. Denn weder hat die Klägerin nachhaltige Folgen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts noch Auswirkungen über das unmittelbare Arbeitsverhältnis hinaus dargelegt. Andererseits hat die Beklagte (...) systematisch versucht, der Klägerin die Kommunikation innerhalb des Betriebes zu unterbinden. Sie hat nicht nur gegenüber der Klägerin agiert, sondern andere Bereichsleiter in ihre Strategie eingebunden.

Angaben über Forscher

Zum Anspruch auf korrekte Darstellung in Internetauftritten der Universität ist einschlägig das Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 22.03.2016, 2 Sa 178/15:

- Führt das Universitätsklinikum eine Forschungsdatenbank über die Forschungstätigkeit und die Forschungsergebnisse der Mitglieder des Klinikums, die über Internet für jeden einsehbar ist, müssen die dortigen Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sein. Dies folgt für die Wissenschaftler, die im Arbeitsverhältnis tätig sind, aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers aus § 241 Absatz 2 BGB.

- Denn unvollständige oder gar fehlerhafte Angaben in einer solchen Datenbank sind geeignet, dem Ruf des Wissenschaftlers und damit seinem beruflichen Fortkommen zu schaden.

- Schmerzensgeld- oder Entschädigungsansprüche, die wegen der falsch geführten Forschungsdatenbank geltend gemacht werden, sind auch dann als "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne von § 70 BAT / BAT-O, § 37 TV-L oder vergleichbarer Regelungen zur Ausschlussfrist anzusehen, wenn der Anspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht wird und er sich ausschließlich auf den rechtswidrigen Zustand der Datenbank in der Zeit nach dem Ausscheiden stützt.

 

Analog wären Projektedatenbanken der Drittmittelgeber wie DFG, VW-Stiftung und anderen zu handhaben.

 - Denn unvollständige oder gar fehlerhafte Angaben in einer solchen Datenbank sind geeignet, dem Ruf des Wissenschaftlers und damit seinem beruflichen Fortkommen zu schaden.

 

Mobbing vor Gericht (2021, 2020)

In einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg, 10. Kammer, vom 30.01.2020, 10 Sa 933/19 wird einer Sekretärin 10.000 EUR Schadensersatz wegen Mobbing durch den Arbeitgeber zugesprochen, drei Bruttomonatsgehälter. 

Es geht wohlgemerkt allein um den "ideellen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts", nicht wie häufig angenommen um Schmerzensgeld für gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie in dem Fall einer ehemals beim Verfassungsschutz tätigen Juristin.

Aus dem Urteil:

- Wie das Arbeitsgericht geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte das allgemeine Persönlichkeitsrecht, also das Recht der Klägerin auf Achtung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, verletzt hat. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Schutz vor herabsetzenden, entwürdigenden Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs nicht beachtet. 

- Die Klägerin wurde jedenfalls erheblich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, indem die Beklagte verschiedene Gelegenheiten ergriff, um der Klägerin deutlich zu machen, dass sie im Betrieb der Beklagten nicht mehr erwünscht sei.

- Die unter 2.2.2 aufgelisteten Verhaltensweisen der Beklagten bzw. ihres gesetzlichen Vertreters und ihrer Erfüllungsgehilfen sind nach Ansicht des Berufungsgerichts als ein Gesamtverhalten, also als eine einheitliche Verletzung von Rechten der Klägerin zu qualifizieren. Es ist auch ein erhebliches Fehlverhalten mit einer systematischen, schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin.

- Es handelte sich auch nicht um ein einmaliges oder kurzzeitiges Fehlverhalten der Beklagten, sondern die Klägerin wurde über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten systematisch und immer wieder von der Beklagten würdelos behandelt.

- Das Berufungsgericht hatte auch keinerlei Anhaltspunkt, dass die Beklagte infolge der jetzigen gerichtlichen Auseinandersetzung ihr Fehlverhalten eingesehen hat und sich zukünftig anders verhalten würde. Vielmehr hat die Beklagte ihr würdeloses Verhalten gegenüber der Klägerin bagatellisiert und noch in der Berufungsverhandlung deutlich gemacht, dass sie gar nicht verstanden hat, welches Fehlverhalten ihr berechtigt vorgeworfen werde.