Donnerstag, 12. August 2021

Mobbing vor Gericht (2021, 2020)

In einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg, 10. Kammer, vom 30.01.2020, 10 Sa 933/19 wird einer Sekretärin 10.000 EUR Schadensersatz wegen Mobbing durch den Arbeitgeber zugesprochen, drei Bruttomonatsgehälter. 

Es geht wohlgemerkt allein um den "ideellen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts", nicht wie häufig angenommen um Schmerzensgeld für gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie in dem Fall einer ehemals beim Verfassungsschutz tätigen Juristin.

Aus dem Urteil:

- Wie das Arbeitsgericht geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte das allgemeine Persönlichkeitsrecht, also das Recht der Klägerin auf Achtung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, verletzt hat. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Schutz vor herabsetzenden, entwürdigenden Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs nicht beachtet. 

- Die Klägerin wurde jedenfalls erheblich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, indem die Beklagte verschiedene Gelegenheiten ergriff, um der Klägerin deutlich zu machen, dass sie im Betrieb der Beklagten nicht mehr erwünscht sei.

- Die unter 2.2.2 aufgelisteten Verhaltensweisen der Beklagten bzw. ihres gesetzlichen Vertreters und ihrer Erfüllungsgehilfen sind nach Ansicht des Berufungsgerichts als ein Gesamtverhalten, also als eine einheitliche Verletzung von Rechten der Klägerin zu qualifizieren. Es ist auch ein erhebliches Fehlverhalten mit einer systematischen, schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin.

- Es handelte sich auch nicht um ein einmaliges oder kurzzeitiges Fehlverhalten der Beklagten, sondern die Klägerin wurde über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten systematisch und immer wieder von der Beklagten würdelos behandelt.

- Das Berufungsgericht hatte auch keinerlei Anhaltspunkt, dass die Beklagte infolge der jetzigen gerichtlichen Auseinandersetzung ihr Fehlverhalten eingesehen hat und sich zukünftig anders verhalten würde. Vielmehr hat die Beklagte ihr würdeloses Verhalten gegenüber der Klägerin bagatellisiert und noch in der Berufungsverhandlung deutlich gemacht, dass sie gar nicht verstanden hat, welches Fehlverhalten ihr berechtigt vorgeworfen werde.



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