Donnerstag, 12. August 2021

Angaben über Forscher

Zum Anspruch auf korrekte Darstellung in Internetauftritten der Universität ist einschlägig das Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 22.03.2016, 2 Sa 178/15:

- Führt das Universitätsklinikum eine Forschungsdatenbank über die Forschungstätigkeit und die Forschungsergebnisse der Mitglieder des Klinikums, die über Internet für jeden einsehbar ist, müssen die dortigen Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sein. Dies folgt für die Wissenschaftler, die im Arbeitsverhältnis tätig sind, aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers aus § 241 Absatz 2 BGB.

- Denn unvollständige oder gar fehlerhafte Angaben in einer solchen Datenbank sind geeignet, dem Ruf des Wissenschaftlers und damit seinem beruflichen Fortkommen zu schaden.

- Schmerzensgeld- oder Entschädigungsansprüche, die wegen der falsch geführten Forschungsdatenbank geltend gemacht werden, sind auch dann als "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne von § 70 BAT / BAT-O, § 37 TV-L oder vergleichbarer Regelungen zur Ausschlussfrist anzusehen, wenn der Anspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht wird und er sich ausschließlich auf den rechtswidrigen Zustand der Datenbank in der Zeit nach dem Ausscheiden stützt.

 

Analog wären Projektedatenbanken der Drittmittelgeber wie DFG, VW-Stiftung und anderen zu handhaben.

 - Denn unvollständige oder gar fehlerhafte Angaben in einer solchen Datenbank sind geeignet, dem Ruf des Wissenschaftlers und damit seinem beruflichen Fortkommen zu schaden.

 

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