Einer Klägerin, die nach TV-L 13 bei der (nach Eigenangaben der Beklagten) "nationalen Akkreditierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland" tätig war, wurden 2019 in Berlin 7.000 EUR Entschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsverletzungen zugesprochen.
Die Kosten der Berufung waren mit 65 % trotzdem recht hoch, da die Klägerin 20.000 EUR gefordert hatte und damit zwar in der Sache, nicht aber in der Höhe ihres geforderten Anspruchs Recht bekam. Das Gericht befand, dass der Ärger keine Auswirkungen hatte auf ihre Gesundheit und ihr weiteres berufliches Fortkommen. Dann wäre die Sache anders zu bewerten.
Die erste Instanz befand noch, die Probleme mit den Kollegen seien jedenfalls kein Ausdruck eines zielgerichteten systematischen Vorgehens gegen die Klägerin, und wies die Klage ab. Das sah das LAG anders.
Aus dem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg, 10. Kammer, vom 24.10.2019, 10 Sa 704/19:
- Anders als das Arbeitsgericht angenommen hat, geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte das allgemeine Persönlichkeitsrecht, also das Recht der Klägerin auf Achtung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, verletzt hat. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Schutz vor herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs nicht beachtet.
- Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ging die Kammer davon aus, dass eine Entschädigung in Höhe von 7.000 EUR angemessen ist. Denn weder hat die Klägerin nachhaltige Folgen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts noch Auswirkungen über das unmittelbare Arbeitsverhältnis hinaus dargelegt. Andererseits hat die Beklagte (...) systematisch versucht, der Klägerin die Kommunikation innerhalb des Betriebes zu unterbinden. Sie hat nicht nur gegenüber der Klägerin agiert, sondern andere Bereichsleiter in ihre Strategie eingebunden.